Statuten


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Zwecks, Aufbringung finanzieller Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlußprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Spielgemeinschaft Funkenflug.

(2) Sitz des Vereins ist Wien; er erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

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§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke (§ 1 VerG).-

(2) Zweck des Vereins ist das Fußballspielen, die Pflege und Ausübung des Fußballsports im allgemeinen, die Teilnahme an Fußballturnieren sowie die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

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§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Zwecks, Aufbringung finanzieller Mittel

(1) Als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege und Ausübung des Fußballsports;-
allgemeine körperliche Ertüchtigung;
b) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen, Turnieren, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
d) Vereinsorientierte Aus- und Fortbildung der Mitglieder.-

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge der Mitglieder;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Beitrittsgebühren;
d) Zinserträge.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden; sie gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche physischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und insbesondere selbst Fußball spielen. Außerordentliche Mitglieder sind solche physischen oder juristischen Personen, die den Verein fördern, insbesondere durch ihre Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Zuwendungen. Die ordentlichen Mitglieder müssen in der Lage sein, den Fußballsport grundsätzlich auszuüben.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag des Aufnahmewerbers. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Vor der Entstehung des Vereins (§ 2 Abs 1 iVm § 13 VerG) erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer und nur vorläufig; diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins endgültig.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und hat durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zu erfolgen. Für die Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen beschließen. Wichtige Grunde sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen das Vereinsstatut oder Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) Unehrenhaftes und anstößiges Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist.

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich zu eigenen Handen mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschluß ist binnen einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen. Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Das Mitglied hat bis zum Ende seiner Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu zahlen und vom Verein zur Verfügung gestellte Sachen (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen usw) zurückzustellen.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht richten sich nach §§ 9 bis 11.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schadet. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren verpflichtet.

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§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§§ 9f, § 5 Abs 1 VerG);
b) der Vorstand §§ 11ff, § 5 Abs 1 VerG);
c) die Rechnungsprüfer (§ 14) und
d) das Schiedsgericht (§ 15).

(2) Die Funktionsperioden der Organe laut Abs 1 betragen ein Jahr; sie dauern jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählte Organwalter können von ihrem Amt zurücktreten, wenn sie an dessen Ausübung dauerhaft verhindert sind oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand hat in einem solchen Fall dafür zu sorgen, dass rechtzeitig ein neuer Organwalter gewählt wird (vgl auch § 11 Abs 3).

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§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie soll nach Möglichkeit am bzw um den Gründungstag der Spielgemeinschaft am 5. Jänner abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen
a) auf Beschluß des Vorstandes;
b) auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung;
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von zumindest einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.

(3) Darüber hinaus hat der Vorstand immer dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.

(4) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig.

(5) Der Vorstand hat zu allen Mitgliederversammlungen sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig sein, findet eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung statt, die auf die Tagesordnungspunkte der früheren Versammlung beschränkt ist und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Abhaltung einer Mitgliederversammlung von weniger als drei stimmberechtigten Mitgliedern ist jedenfalls unzulässig.

(7) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung (entscheidend ist das Datum des Poststempels) beim Vorstand schriftlich einzubringen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden; über sie muß abgestimmt werden.

(8) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit Gesetz oder Statut nicht anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung dieses Statuts bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag gefallen.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident (Obmann), im Falle dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter (§ 11 Abs 2). Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Spielgemeinschaft. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:-

a) Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht;
d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand;
e) Statutenänderungen;
f) Auflösung des Vereins;-
g) Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Beitragszahlungszeiträume sowie allfälliger Beitrittsgebühren.

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§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident (Obmann);
b) Schriftführer;
c) Kassier.

(2) In den Vorstand sind nur volljährige ordentliche Vereinsmitglieder wählbar. Der Schriftführer vertritt den Präsidenten; die Vertretung des Schriftführers obliegt dem Kassier.

(3) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kooptieren oder binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen. Sind zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden, hat das verbleibende Mitglied binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Fällt der Vorstand zur Gänze oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, haben die Rechnungsprüfer unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Sind auch die Rechnungsprüfer nicht vorhanden oder verhindert, hat jedes ordentliche Mitglied, das von der Situation Kenntnis hat, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten (Obmann), bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident (Obmann) oder einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, welcher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.

(6) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs unter Beachtung dieses Statuts, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesetze zu führen.

(2) Zur Regelung seiner inneren Ordnung, seiner Organisation und des Geschäftsganges kann der Vorstand unter Beachtung dieses Statuts, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesetze eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen; gegebenenfalls hat er diese allen Mitgliedern vorzulegen. Eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung, die gegen dieses Statut, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder die Gesetze verstößt, kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
a) über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden;
b) für einen geregelten Trainings- und Sportbetrieb zu sorgen;
c) Kurse, Trainingslager, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
d) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen unter Beachtung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten sowie bei Eingehen von finanziellen Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen und dessen langfristiges Wohl zu beachten;
e) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf 12 Monate nicht überschreiten, muß aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen (§ 21 Abs 1 VerG);
f) binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs 1 VerG);
g) eine Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen 4 Wochen zu geben (§ 20 VerG);
h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu ergreifen (§ 21 Abs 4 VerG);
i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (§ 21 Abs 4 VerG), und
j) erforderliche Meldungen an Behörden zu erledigen.

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind der Spielgemeinschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorganwalters anzuwenden.

(2) Der Präsident (Obmann), im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertretern, vertritt den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, insbesondere gegenüber Behörden und Dritten.

(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten (Obmann) und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Präsidenten (Obmann) und dem Kassier, gemeinsam zu fertigen.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen zur Vertretung des Vereins nach außen können nur von gewählten Vorstandsmitgliedern und nur an Vereinsmitglieder erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident (Obmann) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(6) Der Schriftführer hat den Präsidenten (Obmann) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Protokollführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, daß sämtliche mit dem Verein oder mit übergeordneten Vereinen oder Verbänden (zB Ligen) zusammenhängenden finanziellen Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Präsidenten (Obmann) sowie den Rechnungsprüfern (Abschlußprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen bzw Bücher zu gewähren.

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§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlußprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Die Rechnungsprüfer haben
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel mindestens einmal jährlich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs 2 VerG); die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen (§ 21 Abs 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereins übersteigen;
c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, daß der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungs-pflichten verstößt, ohne daß zu erwarten ist, daß in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht binnen 14 Tagen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs 5 VerG);-
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte besonders einzugehen (§ 21 Abs 3 VerG).

(3) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und dem Vorstand zu berichten.

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2; § 11 Abs 5).

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§ 15 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

(2) Es besteht aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Mitgliedern und setzt sich derart zusammen, daß jede Streitpartei binnen zwei Wochen ab Anrufung des Schiedsgerichts dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter benennt. Die Schiedsrichter wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

(3) Benennt eine Streitpartei nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den Vorstand seine Schiedsrichter oder sind der bzw die benannte/n Schiedsrichter nicht in der Lage oder bereit, als Schiedsrichter tätig zu sein, beruft der Vorstand den bzw die Schiedsrichter der säumigen Streitpartei.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung dieses Statuts, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesetze zu fällen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs 1 VerG).

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

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§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Vereinsvermögen dem Wiener Sportklub zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG). Bis zur Aufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

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